Nachtfischfang des Karpfens, und nur diese Art, ist das ganze Jahr über in den Gewässern der zweiten Kategorie an Orte von der Präfektur angegeben zulässig.
Verbote und Pflichten
Folgende Verbote und Pflichten sind bei der Nachtangelei auf den Karpfen einzuhalten.
Es ist verboten:
- Angeln, Zelte und Anglerschirme auf den Betriebswegen der Wasserwirtschaftsverwaltung aufzustellen.
- Kabel von Bissanzeigern über Betriebswege zu legen.
- Vom Boot aus anzufüttern und zu angeln.
- Markierungen im Wasser oder an der Wasseroberfläche anzubringen.
- Mit lebenden oder toten Köderfischen zu angeln; lediglich pflanzliche Materialien sind erlaubt.
- Mit Glasaalen oder Aalfleisch anzufüttern.
- Mit rohen, nicht gequollenen Getreidekörnern anzufüttern.
- Gefangene Fische zu verstümmeln oder zu markieren.
- Gefangene Karpfen eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang gefangen zu halten (Karpfensack, Setzkescher) oder zu transportieren (Artikel R 436-14-5 Umweltkodex).
- Jederzeit lebenden Karpfen über 60 Zentimetern zu transportieren(Artikel L436-16 Umweltkodex).
Sie sind verpflichtet:
Den Angelplatz mit einer Leuchte zu kennzeichnen.
Jeder Angler, der während des Nachtangelns im Besitz einer anderen als erlaubten Fischart angetroffen wird, verstößt gegen den Umweltkodex und wird dementsprechend bestraft (Artikel R. 436-40, Gesetzüberschreitung 3. Klasse).
Im Falle einer Klage ist der Französische Originaltext rechtskräftig !