Besondere Fischereiliche Bedingungen und Hinweise

Erlaubte Fischereiverfahren und -Methoden:

(Artikel R43623 und nachfolgende aus dem Gesetzbuch für umweltschutzrechtliche Vorschriften)

Die Mitglieder der bei uns anerkannten Vereine zum Schutz der Gewässer und der Fischerei dürfen wie folgt fischen:
mit höchstens vier Angeln in den Gewässern der 2. Kategorie
mit höchstens zwei Angeln in den Staatsgewässern der 1. Kategorie
mit einer einzigen Angel in den nicht staatlichen Gewässern der 1. Kategorie
mit höchstens sechs Krebsnetzen
mit einem Behälter oder einer Flasche deren Volumen maximal 2 Liter beträgt, für den Fang von Köderfischen; diese Fischfangmethode ist unabhängig von ihrer Kategorie, in allen Gewässern erlaubt,
Die Angeln dürfen nur aus Angelruten mit höchstens zwei Angelhaken oder drei künstlichen Fliegen bestehen. Sie müssen in unmittelbarer Nähe des Anglers ausgelegt werden und dauernd beaufsichtigt sein. Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
In allen nichtstaatlichen Gewässern der 2. Kategorie darf eine viereckige Köderfischsenke von höchstens einem Quadratmeter (1x1m) und der im Gesetzbuch für umweltrechtliche Vorschriften vorgegebenen Maschenform und —Größe sowie entsprechend etwaiger Erlasse des Präfekten, verwendet werden.

Verbotene Fischereiverfahren und -Methoden:

(Artikel R436-30 und nachfolgende aus dem Gesetzbuch für umweltrechtliche Vorschriften)

Beim Fischfang ist es verboten, direkt mit der Hand oder unter dem Eis, oder indem man das Wasser aufwühlt oder indem man in das Wasser hängende Wurzeln und andere Schlupfwinkel der Fische durchwühlt, zu fischen.
Es ist verboten jegliche nicht einheimische (allochthone) Arten, sowie Fischarten, die ökologische Störungen (Art. 432 5 aus dem Gesetzbuch für umweltrechtliche Vorschriften) verursachen könnten, geschützte oder mit Mindestmaß belegte Fischarten, Fischeier sowie Fleischmaden oder andere Maden von zweiflügeligen Insekten, in den Gewässern der 1. Kategorie als Köder zu verwenden. Es ist verboten mit Aal als Köder, egal ob lebendig oder tot, zu angeln. Während der Artenschonzeit für Hecht und Zander ist das Angeln mit Köderfischen (tot, lebendig oder künstlich) und mit sämtlichen künstlichen Ködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch etc.) in den Gewässern der 2. Kategorie untersagt. Während dieser Schonzeit ist jedoch das Fischen mit der künstlichen Fliege sowie das angeln mit Wurm auf Barsch erlaubt. Sollte ein Hecht oder Zander gefangen werden, muss dieser sofort mit nasser Hand und schonend zurück gesetzt werden.
In Gewässern, in denen man nachts auf Karpfen angeln darf ab einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang darf kein von Freizeitanglern gefangener Karpfen gehältert oder transportiert werden (Artikel R436 14 des Gesetzbuchs für umweltschutzrechtliche Vorschriften, umgeändert infolge der Anordnung Nr.2005 835 vom 2. August 2005).

Das Nachtangeln auf Aal ist verboten sowie lebende Karpfen über 60 Zentimeter zu transportieren !

Mindestgrösse der Fische und Krebse:

(Artikel R436-18 und R436-19 des Gesetzbuchs für umweltschutzrechtliche Vorschriften)

Folgende Fischarten, die ihr Mindestmaß nicht erreicht haben, müssen unmittelbar nach dem Fang wieder schonend und mit nasser Hand in das Wasser zurückgesetzt werden:

  • 50 cm : Hecht in den Gewässern der 2. Kategorie
  • 40 cm : Zander in den Gewässern der 2. Kategorie
  • 30 cm : iische und Black Bass
  • 23 cm : Seesaibling und Bachsaibling
  • 20 cm : Forelle, Bachsaibling und Seesaibling in folgenden Gewässern 1. Kategorie : Sarre Blanche, Sarre Rouge, Sarre (Binnenschifffahrtsgemeingut), Bièvre, Zom, Mossig, Mosselbach, Buerrenbach, Nessel, Zinsel im Sud, Zinsel im Norden, Ischbach, Spletersbach, Saumuhlbach, Muhlgraben, Klapparbach, Falkensteinbach, Schwarzbach, sowie in ihren Zuflüssen und Nebenflüssen (um diese Arten zu schützen).
  • 23 cm: Forelle und Bachsaibling in den Gewässern der 1. Kategorie, die oben nicht erwähnt wurden und in den Gewässern der 2. Kategorie.
  • 9 cm: Edelkrebs, Sumpfkrebs und Dohlenkrebs.

Im Falle einer Klage ist der Französische Originaltext rechtskräftig !

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