- Artikel 1
Der See von Mirgenbach ist ein Gewässer zweiter Kategorie, im privaten Besitz. Das Angelrecht wird von der A.A.P.P.M.A La Fraternelle Pays des trois frontières (Dreiländerecke) ausgeübt. - Artikel 2
Die Angelbereiche sind durch Schilder gekennzeichnet: Angeln außerhalb dieser Bereiche ist streng verboten. Bei bedeutendem Sinken des Wasserstands, Arbeiten in Verbindung mit dem Betrieb oder aufgrund gelegentlicher Veranstaltungen oder von Fischbesatz können Verbote ausgesprochen werden. Nur das Angeln vom Ufer aus ist erlaubt. Der Fang von Fröschen und Krebsen ist verboten. - Artikel 3
Angelschein
Bedingung für das Angeln im See Mirgenbach ist der Besitz eines Fischereischeins irgendeiner Anglervereinigung der AAPPMA des Departement Moselle, versehen mit der Steuermarke CPMA und dem Zusatzaufkleber „Mirgenbach“, der von den verschiedenen Verkaufspunkten erworben werden kann. - Artikel 4
Das Angeln ist mit 4 Ruten erlaubt, davon aber höchstens drei für Raubfische. Die Ruten müssen zwingend rechtwinklig zum Angelplatz ins Wasser ragen. Da allein das Fischen vom Ufer aus erlaubt ist, sind sämtliche Boote auf dem Gewässer verboten, einschließlich von Modellbooten, die zum Transport von Ködern oder Köderfischen dienen können. - Artikel 5
Fischfang und erlaubte Angelverfahren.
Die Öffnungszeiten und Schonzeiten werden im Fischereijahresblatt des Departement Moselle angegeben. Kraftwerkseitig: Alle Angelmethoden erlaubt Nautica-seitig: Alle Angelmethoden erlaubt bis auf Kunstköder Der Angler mit Kunstködern darf gleichzeitig keine andere Angelmethode anwenden Es dürfen maximal 3 Hechte oder 3 Zander pro Tag und Angler entnommen werden. „Catch & release“ für Karpfen aller Art - Artikel 6
Vorschriftsmäßige Fangmindestmaße.
Das Fangmindestmaß des Hechtes beträgt 60 cm, das des Zanders 50 cm. - Artikel 7
Angeln und Angelplatz.
Gemäß den geltenden Bestimmungen ist lediglich das Tagesangeln erlaubt (30 min. vor Sonnenaufgang und 30 min. nach Sonnenuntergang). Hierbei ist sich nach den gesetzlichen Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten zu richten. Der Angler beschränkt seinen Angelbereich auf maximal 5 Meter. Der Angelplatz ist unbedingt sauber und frei von Müll zu hinterlassen. (Exkremente sind zwingend zu vergraben). Container und Mülleimer stehen zu Verfügung auf dem Parkplatz am See. - Artikel 8
Zufahrt zum Parkplatz
Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den markierten Parkplätzen möglich. Das Fahren und Parken auf dem Zufahrtsweg zum Stauwerk ist verboten. - Artikel 9
Überwachung der Fischerei und Strafverfolgung
Die Angler müssen unbedingt den Anordnungen der Gewässerwarte und der ordnungsgemäß befugten Personen Folge leisten. Das Nichtbeachten der Umwelt (Feuer, Müll, Verschmutzung, Camping, Veränderungen der Uferböschungen und sonstige Belästigungen) wird durch Strafverfolgung geahndet. Verstöße gegen die vorliegende Angelordnung, die Auflagen des landwirtschaftlichen Umweltschutzgesetzbuches, die präfektoralen oder die nationalen Verordnungen führen zur Erstellung von Strafzetteln, die den zuständigen Behörden übermittelt werden. UNABHÄNGIG VON DIESEM STRAFZETTEL KANN EINE VORÜBERGEHENDE ODER ENDGÜLTIGE AUSSCHLUSSMASSNAHME VERHÄNGT WERDEN. - Artikel 10
Pflichten der Angler
Die Angler sind verpflichtet, die anderen Benutzer des Gewässers weder zu belästigen, noch zu gefährden. - Artikel 11
Schadensfälle, Haftung
Die AAPPMA „La Fraternelle“ haftet nicht für Verstöße ihrer Mitglieder oder ggf. von ihnen verursachte oder erlittene Unfälle sowie für die finanziellen Folgen. ES WIRD BETONT, DASS DIE AAPPMA „LA FRATERNELLE“ KEINER SICHERHEITSPFLICHT UNTERLIEGT Die Tatsache des Erwerbs einer Angelerlaubnis setzt die Kenntnis der Bestimmungen der vorliegenden Angelordnung durch die Angler und die Verpflichtung ihrer vollständigen Einhaltung voraus.
VERBOTE:
- Camping ist verboten.
- Das Ablegen von Markierungen oder Bojen im Wasser ist verboten, es ist ebenfalls verboten, die Böschungen zu verändern.
- Ins Wasser zu steigen.
- Feuer zu machen, Bäume oder Sträucher bzw. sonstige Vegetation rund um den See abzuschneiden.
Es ist strengsten untersagt Grundeln aller Art als Köder sowohl lebend oder tot zu nutzen. Diese dürfen auch nicht lebend transportiert werden. Diesbezüglich werden strenge Kontrollen von der „police de la pêche“ sowie von den „gardes de pêche“ durchgeführt. Bei nicht einhalten dieser Verordnung wird ein Strafzettel erstellt und dieser den zuständigen Behörden übermittelt
Im Falle einer Klage ist der Französische Originaltext rechtskräftig !
Der Vorsitzende